Mit der Unterschrift unter das Anmeldeformular bzw. mit der schriftlichen oder telefonischen Reservierungsbestätigung wird diese Platzordnung anerkannt.
Der Pfadfinder- und
Jugendzeltlagerplatz ZAP steht allen Pfadfinder- und Jugendgruppen
und Jugendverbänden zur Verfügung. Auswärtige Pfadfinder-
und Jugendgruppen und Jugendverbände, sonstige Träger
der Jugendarbeit und Jugendhilfe, sowie nichtorganisierte Gruppen
von Jugendlichen unter verantwortlicher Leitung können den
Platz ebenso belegen. Auch Kirchengemeinden, Erwachsenengruppen
und Einzelpersonen steht der ZAP nach Voranmeldung offen.
Ein Nutzungsanspruch besteht nicht. Verbandseigene Gruppen haben Vorbelegungsrecht.
Ohne Genehmigung der Lager- oder Platzverwaltung sind vom Zutritt
zum ZAP ausgeschlossen:
a) Kinder unter 6 Jahren ohne Aufsicht durch Personen über
14 Jahre
b) Personen unter Alkohol- oder anderweitigem Drogeneinfluss
c) Personen mit übertragbaren Krankheiten
Die Mindestbelegung ist 10 Personen, kleinere Gruppen zahlen die Gebühren für die Mindestbelegung (s. Gebührenordnung)
Der Platzbenutzer akzeptiert die Platzordnung in vollem Umfang. Die Besucher sind gehalten, alle Anlagen und Einrichtungen schonend zu behandeln und auf Ruhe, Ordnung und Sauberkeit bedacht zu sein.

Kleinere Gruppen müssen mit einer Doppelbelegung durch eine weitere Gruppe rechnen, wenn ihre Gruppenstärke weniger als 35 Personen beträgt.
Die Benutzung des Platzes bei Mehrfachbelegung erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Bei Belegung von mehr als einer Gruppe bedarf Musik mit Verstärkeranlage der Genehmigung. Die Reinigung bei mehreren Gruppen ist mit der Platzverwaltung abzusprechen, der ggf. ein Reinigungsplan erstellt. Auch alle anderen anfallenden Dienste werden nach Absprache geteilt. Bezüglich der Nutzungszeiten der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen stimmen sich die Leiter der Gruppen eigenverantwortlich ab.
Die Leitung und Betreuung der Gruppen sowie die Aufsichtspflicht liegt stets bei den verantwortlichen Gruppenleitern.
Die ständige Anwesenheit und Erreichbarkeit einer verantwortlichen erwachsenen Betreuungsperson muss gewährleistet sein.
Bei Abwesenheit der Gruppe vom ZAP sollten der Zeltplatz und seine Einrichtungen durch eine Platzwache gesichert werden. Die Platzverwaltung übernimmt keine Haftung.

Die Nutzung des ZAP's ohne Zustimmung der Platzverwaltung ist
nicht gestattet.
Die An- und Abreisezeiten sind mit der Platzverwaltung abzusprechen.
Sollte eine Zeitverschiebung zu erwarten sein, ist die Platzverwaltung
telefonisch zu verständigen und eine neue Zeit bekannt zu
geben.
Bei der Anreise meldet der Zeltplatznutzer sich und seine Begleiter/Gruppe bei der Platzverwaltung an. Der Leiter der Gruppe wird dann in die Benutzung des ZAP's eingewiesen.
Beim Aufbau des Lagers sind die Anweisungen der Platzverwaltung zu befolgen. Sie weist der Gruppe den für sie bestimmten Platz zu. Die weiteren Flächen, soweit sie nicht durch andere Gruppen belegt oder gesperrt sind, stehen für Sport und Spiel zur Verfügung. Einschränkungen werden mitgeteilt.
Der Pfadfinder- und Jugendzeltplatz ZAP ist eine Einrichtung der Adventjugend Baden-Württembergs. Deshalb soll das Verhalten jedes Gastes auf dem Gelände dem Charakter der Adventjugend entsprechen.. Wir erwarten deshalb die Einhaltung einiger unserer Grundsätze (Punkt 6 und 7) auch von unseren Gästen. Kameradschaftliches und rücksichtsvolles Verhalten sowie die Beachtung von Ordnung und Sauberkeit sind ebenso Pflichten aller Benutzer.
Die Einnahme bzw. Benutzung von jeglichen Drogen ist ebenso wie das Rauchen auf dem gesamten Zeltplatzgelände (inkl. Aufenthaltsraum, Sanitärbereich, Arena, Parkplatz und insbesondere der Scheune - Punkt 17) untersagt.
Auf dem gesamten Gelände ist auch der Genuss von alkoholischen Getränken ausnahmslos verboten.
Bei gemischten Gruppen sind Jungen und Mädchen getrennt unterzubringen. Die Aufsichtspflicht liegt stets bei der Gruppenleitung.
Auf dem ZAP sind Haustiere aus hygienischen Gründen nicht erwünscht. Hunde sind immer an der Leine zu halten.

Das Schwarzwaldcamp ist ein in einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiet gelegenes Freizeitgelände. Das verpflichtet den Benutzter des ZAP's zu einem ruhigen und besonders rücksichtsvollem Verhalten. Weidende und wild lebende Tiere sind freundlich zu behandeln. Die umliegenden Äcker, Felder und Weiden sind nicht zu betreten. Der nahe gelegene Wald und die Freiflächen können betreten werden, dabei ist darauf zu achten, dass Flurschäden auf jeden Fall vermieden werden. Das Schlagen von Bäumen oder das Sammeln von Holz im nahen Wald ist nur mit Genehmigung der Forstverwaltung erlaubt. Nach Einbruch der Dämmerung aber sollte der Wald nur in Absprache mit der Platzverwaltung betreten werden (Jagdgebiet!).
Auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft ist Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist es verboten, Waldflächen und Waldwege während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz, Forstkulturen sowie forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen zu betreten. Entsprechendes gilt für die Felder und Wiesen zwischen Saat- und Erntezeit.
Der Baumbestand des Platzes und die Wiesenflächen sind pfleglich zu behandeln. Gräben ziehen und Löcher graben bedarf in jedem Falle der Genehmigung der Platzverwaltung. Das Befahren der Grünflächen/Wiesen mit Pkws und Krafträdern ist nur nach Absprache mit der Platzverwaltung höchstens zum Be- und Entladen möglich und soll schonend erfolgen. Grundbedingung dafür ist eine trockene Wetterlage. Bei Regenwetter ist das Befahren des Geländes nur auf dem Schotterweg möglich.
Parken ist auf der Wiese des Zeltplatzes nicht erwünscht. Für den Platznutzer stehen am Eingang ca. 20 Parkplätze zur Verfügung. Kraftfahrzeuge, Motorräder und Mopeds sind auf diesem dafür vorgesehenen Parkplatz abzustellen. Reichen diese nicht aus, ist weiterer Parkraum mit der Platzverwaltung abzusprechen. Anhänger dürfen bei den Zelten abgestellt werden.
Die Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr. In dieser Zeit muss auf dem Platz Ruhe herrschen, so dass andere Zeltplatznutzer und die Nachbarschaft nicht gestört werden. Jeder übermäßige Lärm, insbesondere lautes Schreien, ist zu vermeiden. Schallplatten, Rundfunkempfänger und sonstige lautverstärkende Geräte dürfen nur bis 22.00 Uhr gespielt werden. Sie sind so einzustellen, dass sie die übrigen Benutzer nicht stören.
Für die Durchführung von Veranstaltungen während der Nachtzeit ist die Erlaubnis der Platzverwaltung erforderlich.
Der Zeltplatznutzer hat sich auch an den Regeln jeder guten Gemeinschaft zu orientieren und zu beachten, dass er während seines Aufenthaltes auch zur Gemeinschaft des Ortes zählt. Erweist Euch durch Euer Verhalten den Mitbürgern als gute Nachbarn und uns gegenüber als faire Partner.
Die Anwohner erhalten auf Wunsch eine Mitteilung über alle Zeltplatzbelegungen unter Benennung der verantwortlichen Gruppenleiter.

Es besteht die Möglichkeit, kostenlos Stangenholz zum Bauen zu erhalten. Allerdings darf das Bauholz nicht verschnitten werden. Nach Beendigung der Platznutzung ist das Bauholz an die von der Platzverwaltung angegebene Stelle gestapelt abzulegen.
Nach Absprache kann man von der Platzverwaltung kleinere Mengen Feuerholz kostenlos erhalten. Für große Feuer ist die in der Gebührenordnung festgelegte Kostenpauschale pro Festmeter Holz bei der Platzverwaltung zusätzlich zu entrichten.
Auf dem Zeltplatz befindet sich eine zentrale Feuerstelle in der Arena. Die Nutzung muss unter den Nutzern geregelt werden. Feuer außerhalb der offiziellen Feuerstelle darf nur in Feuerschalen gelegt werden. Ausnahmen sind bei der Platzverwaltung zu erfragen. Feuer dürfen niemals unbewacht bleiben und sind sorgfältig zu löschen.
Offenes Licht und Feuer in der Scheune sind absolut untersagt. Selbst das Mitführen von Feuermitteln (Streichhölzern, Feuerzeug, Gas, Benzin, Zigaretten, ) im Scheunenbereich ist verboten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Platzverweis!
Sollte in der Scheune geschlafen werden, ist eine Plane als Unterlage zu benutzen. Verlorengegangene Gegenstände sind im Stroh/Heu kaum wieder zu finden.

Im Brandfall sind folgende Verhaltensregeln zu beachten:
Die Sanitäreinrichtungen sind zu benutzen; der Bau von Latrinen ist nicht zulässig.
Aus Gesundheitsgründen sind die sanitären Anlagen jederzeit sauber zu halten und das Sanitärhaus mit den Toiletten, Waschbecken und Duschen täglich von den Gruppen selbst zu reinigen. Auf Hygiene ist zu achten. Die Reinigungsmittel und Toilettenpapier werden in üblichen Mengen zur Verfügung gestellt.
Die Einstellungen der technischen Anlagen dürfen nicht verändert werden.
Das Haus und der Zeltplatz werden in sauberem Zustand übergeben. Dazu gehören besenreine schmutzfreie Räume, nass aufgewischte Fliesenböden und ein sauberer Zeltplatz mit seinen Außenanlagen. Der Platz und seine Umgebung sind in einem ordentlichen Zustand zu halten und nach Abschluss des Lagers einwandfrei zu säubern.
Erfolgt die Reinigung nicht oder nicht ausreichend, so wird diese Arbeit von der Platzverwaltung durchgeführt und in Rechnung gestellt. Die Gruppe verpflichtet sich, die Rechnung anzuerkennen.
Auf dem Platz verteilt befinden sich vier Zapfstellen für Wasser (Haushaltsanschluss) und Strom (Schutzkontaktstecker). Anschlussschläuche und Kabel müssen selbst mitgebracht werden.
Das Reinigen von Töpfen und Geschirr ist an den hierfür vorgesehenen Stellen (Außenwaschbecken) vorzunehmen. Wasch- und Toilettenräume dürfen nicht zur Reinigung von Geschirr benutzt werden. Abwässer gehören auf keinen Fall in den Rasen.
Die Entsorgung des beim Zelten anfallenden Mülls wird
über gelbe Müllsäcke (Grüner-Punkt-Müll)
und blaue Müllsäcke (nicht recyclebar) geregelt. Die
Deponierung ist mit der Platzverwaltung abzusprechen. Der Restmüll
ist kostenpflichtig und wird pro Sack berechnet, kann aber auch
wieder mit nach Hause genommen werden.
Biologischer Müll wird extra gesammelt und ist regelmäßig
vom Platznutzer fachgerecht (Hinweis durch die Platzverwaltung
auf Kompostierung) zu entsorgen. Für Glasmüll steht
nur in Busenweiler (1 km) ein Glascontainer zur Verfügung.
Papier/Pappe wird verbrannt oder gebunden an die Platzverwaltung
übergeben.
Für alle Schäden, die am Zeltplatz oder im umliegenden Gelände auftreten, haftet der Zeltplatznutzer in vollem Umfang. Beschädigungen durch den Zeltplatznutzer (oder seine/r Begleiter/Gruppe) sind der Platzverwaltung umgehend mitzuteilen. Eine Haftpflichtversicherung wird empfohlen, allein schon wegen der Brandgefahr in der Scheune. Wer schuldhaft Anlagen oder Einrichtungen beschädigt oder zerstört, ist zum vollen Ersatz des Schadens verpflichtet. Er kann ganz oder auf Zeit von der Benutzung des ZAP's ausgeschlossen werden.
Die Benutzung des ZAP's und seiner Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Für alle Unfälle, Schäden, Verluste, die dem Benutzer bei der Benutzung des Platzes und seiner Einrichtungen entstehen, haftet der Betreiber nur, wenn die Geschädigten nachweisen, dass die mit der Verwaltung und Beaufsichtigung der Anlagen und deren Einrichtungen beauftragten Personen ein Verschulden trifft.
Am Ende des Lagers ist vor der Abreise
Die Abreise erfolgt nach Abnahme des Platzes durch die Platzverwaltung. Beanstandungen sind dabei zu beseitigen. Anschließend wird die Rechnung für die Gruppe ausgeschrieben. Die Strom- und Wasserrechnung zahlt der Nutzer gemäß Zählerstanddifferenz (deshalb wird ein sparsamer Verbrauch empfohlen). Sollte bei der Abreise der Platz nicht sauber und aufgeräumt hinterlassen werden, so werden dem Platznutzer die Reinigungskosten in Rechnung gestellt.
Die Platzverwaltung übt das Hausrecht aus. Sie ist angewiesen, die Ordnung auf dem ZAP aufrechtzuerhalten. Ihren Anweisungen sind daher von allen Benutzern und Besuchern des ZAP's Folge zu leisten. Bei groben Verstößen gegen die Platzordnung ist sie befugt, einzelnen Personen oder die ganze Gruppe den Aufenthalt im ZAP zu verbieten und zum sofortigen Verlassen des ZAP's ohne Ersatzanspruch aufzufordern. Bei Weigerung wird die zuständige Polizeibehörde eingeschaltet.
Diese Zeltplatzordnung tritt mit dem 22.04.2005 in Kraft.
Alle bisher geltenden Ordnungen und Regelungen werden durch
die vorliegende Ordnung ersetzt.
Stuttgart, den 22.04.2005